Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

 

Allgemeine Geschäfts-/Mietbedingungen (Stand: 12/2016)

1. Allgemeines
1.1. Die ABG Arbeitsstellensicherung & Baustellensignaltechnik GmbH & Co. KG - im Folgenden als Vermieter bezeichnet - verpflichtet sich, die im Mietvertrag im Einzelnen aufgeführten Sachen dem Mieter für die vereinbarte Mietzeit zum üblichen Gebrauch als Baustellen- bzw. Verkehrsabsicherung zu überlassen.

1.2. Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen, die Mietsache pfleglich zu behandeln und sie vor Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.

1.3. Nach Ablauf der Mietzeit ist die Mietsache durch den Mieter auf seine Kosten an den Vermieter zurückzugeben oder -wenn dies gesondert vereinbart ist -- mitzuteilen, wann die Mietsache abgeholt werden kann. Das Angebot wurde aufgrund der uns vorliegenden Baubeschreibungen und Plänen erstellt. Abweichungen der Konfigurationsdaten bedürfen der Nachkalkulation.

1.4. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

1.5. Massenänderungen gegenüber dem Leistungsverzeichnis von über 10% berechtigen nicht zur Einheitspreiskorrektur. Abrechnung erfolgt nach Ladeliste / Lieferschein und wird bei nicht persönlicher Abnahme am Auf-/Abbautag durch den Auftraggeber, dem selbigen per Fax oder Mail mitgeteilt und ist automatisch nach 12 Stunden ohne erfolgte Rückmeldung abrechnungsfähig.

1.6. Verwaltungsgebühren für Verkehrsrechtliche Anordnungen gehen stets zu Lasten des Auftraggebers.

1.7. Die einwandfreie Funktion der Baustellenbeleuchtung zur Verkehrsabsicherung obliegt dem Auftraggeber. Auf Nachfrage können wir Ihnen diese Serviceleistung anbieten.

1.8. Gem. ZTV-SA, Abs. 7 sind tägliche Kontrollfahrten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verkehrssicherung erforderlich, diese sind in diesem Angebot nicht enthalten und obliegen somit dem Auftraggeber. Sollen die Kontrollfahrten durch unser Unternehmen durchgeführt werden, bieten wir Ihnen diese Position auf Anfrage gerne gesondert an.

1.9. Die genannten Preise für Auf-, Um- und Abbau der Verkehrssicherung / der Signalanlage beziehen sich auf unsere Regelarbeitszeiten. Einsätze außerhalb dieser Regelarbeitszeiten (z.B. Nachtarbeit, Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen) werden mit entsprechenden Zuschlägen berechnet und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

1.10. Verkehrssicherungsmaterial / Beschilderung / Absperrmaterial ist nicht gegen Diebstahl  oder Zerstörung versichert. Abhanden gekommene oder beschädigte Teile werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

1.11. Eine Stromversorgung 230V/16A muss durch den Auftraggeber am geplanten Standort des Gerätes am Aufbautag zur Verfügung gestellt werden. Mit Beginn des Mietverhältnisses tritt der Mieter als Betreiber des Mietobjektes auf und verpflichtet sich, dieses sachgemäß zu behandeln und bei Mietende in unbeschädigtem Zustand frachtfrei und gut verpackt zurückzuliefern.

1.12. Das Mietverhältnis beginnt am Tage der Übergabe und endet am Tage der Rücknahme. Diese kann nur innerhalb der Geschäftszeiten (Mo. - Do. 7.30 - 16.00 Uhr und Fr. 7.30 - 14.30 Uhr) am Unternehmenssitz des Vermieters erfolgen. Bei Frachtgut läuft die Mietzeit vom Tag der Abholung bis zum Tag der Rücklieferung durch den Spediteur. Die Mietdauer wird in vollen Kalendertagen gezählt. Abmeldung erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber telefonisch, per Fax oder per Mail.
Der Mietpreis wird durch die derzeit gültige Preisliste und die voraussichtliche Mindestmietzeit bestimmt. Wird diese unterschritten, so erhöht sich der Mietpreis sowie die Kosten für Anlieferung/Aufbau, Abbau/Abholung und Programmerstellung/VTU etc. gemäß der entsprechenden Staffel, bzw. bei Sonderanlagen, für die ein spezieller Mietpreis vereinbart wurde, wird die vereinbarte Mindestmietzeit als Mietdauer zugrunde gelegt. Kosten für evtl. anfallende Serviceleistungen gehen zu Lasten des Mieters. Ausgenommen davon sind Leistungen bei Full-Service. Dieser beinhaltet einen 24-stündigen Not- und Wartungsdienst bei dem Störungen in angemessener Zeit beseitigt werden. Hierzu werden Gegenforderungen nicht anerkannt.

1.13. Kosten für die Prüfung der verkehrstechnischen Unterlagen werden nach tatsächlichen Aufwand gesondert in Rechnung gestellt

1.14. Für das einwandfreie durchführen von Markierungsarbeiten ist eine Luft- und Untergrundtemperatur von mind. +5° C und eine relative Luftfeuchtigkeit unter 80 % erforderlich. Entsprechend muss die Oberfläche trocken bzw. es darf mind. 24 h vor Ausführung der Markierungsarbeiten kein Niederschlag gefallen sein. Die zu markierende Oberfläche muss frei von Ölen, Fetten, Staub und Schmutz sein (gemäß Herstellervorschriften).  Werden diese Angaben nicht eingehalten und auf eine Ausführung durch den Auftraggeber bestanden, kann keine Gewährleistung gemäß ZTV-M übernommen werden.

2. Mängel der Mietsache bei Lieferung / Besitzübergang
2.1. Der Vermieter hat die Mietsache in einem betriebsfähigen Zustand beim Mieter anzuliefern. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, sieht- und feststellbare Mängel der Mietsache bis zum Ablauf des Tages nach der Anlieferung bzw. nach Besitzübergabe bei Abholung beim Vermieter anzuzeigen.

2.2. Während der Mietdauer auftretende Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen beim Vermieter anzuzeigen.

2.3. Jede Mängelanzeige muss schriftlich per Fax (033 056 412 419) oder per e-mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) erfolgen. Im Zweifel hat der Mieter nachzuweisen, dass er die Mängelanzeige fristgemäß an den Vermieter zugestellt hat.

2.4. Der Vermieter hat die fristgemäß angezeigten Mängel der Mietsache auf seine Kosten zu beheben oder die mangel-haften durch gebrauchsfähige Sachen zu ersetzen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Mängelanzeige und falls die Mängel auf nicht vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mieter zurückzuführen sind, sind die Reparatur oder Ersatzkosten vom Mieter zu tragen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die Mängel bereits bei Lieferung bzw. Besitzübergang vorhanden waren.

3. Fälligkeit der Miete / Verzug
3.1. Der Vermieter legt dem Mieter gegenüber unverzüglich nach Vertragsabschluss Rechnung. Die Miete ist im Voraus fällig und zahlbar und zwar 14 Tage nach Rechnungsdatum. Eine abweichende vertragliche Regelung ist möglich; diese hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche Absprachen sind unwirksam.

3.2. Zahlt der Mieter die Miete nicht bei Fälligkeit, kommt er ab dem 20. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, auf den Netto-Rechnungsbetrag ab Verzugszeitpunkt Zinsen p. a. i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der Mieter ist bei Verzug zur Zahlung der Verzugszinsen verpflichtet.

3.3. Der Vermieter ist berechtigt, bei Verzug des Mieters mit der Zahlung der Miete und unter der Voraussetzung einer schriftlichen Mahnung, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. Der Vermieter hat das Recht, die Mietsache auf Kosten des Mieters abzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zur Mietsache zu ermöglichen und ihm die Mietsache zu übergeben.

3.4. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache durch den Mieter schuldet dieser dem Vermieter. Nutzungsausfallentschädigung. Deren Höhe richtet sich nach dem vereinbarten Mietpreis; maximal kann eine Entschädigung bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten einer neuwertigen Sache verlangt werden. Weitergehende Ansprüche werden hiervon nicht berührt.

4. Gebrauch der Mietsache
4.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nur bestimmungsgemäß zu nutzen und für eine ausreichende Haftpflichtversicherung der Baustelle einschließlich der Baustellenabsicherungseinrichtungen (Mietsache), die auch Schäden gegenüber Dritten erfasst, Sorge zu tragen. Während der Mietdauer ist der Mieter für die Unterhaltung der Mietsache verantwortlich, insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Baustellenabsicherungen entsprechend dem Bescheid der zuständigen Verkehrsbehörde aufgestellt bzw. eingesetzt sind; eine abweichende vertragliche Regelung ist möglich.

4.2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter oder Dritten im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache entstehen; dies schließt auch den Haftungsausschluss für Folgeschäden ein. Ausgenommen ist die Haftung des Vermieters wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Bezug auf die Beschaffenheit der Mietsache.

4.3. Wird die Mietsache während der Mietdauer so beschädigt oder zerstört, dass sie nicht mehr gebraucht werden kann oder kommt sie sonst z. B. durch Diebstahl oder Entwendung abhanden, trägt der Mieter die entstehenden Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten (Neuwert) auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft.

4.4. Der Mieter ist berechtigt, dem Vermieter nachzuweisen, dass diesem ein geringerer Schaden entstanden ist bzw. kann anstelle der abhanden gekommenen Sachen gleichwertige Sachen auf seine Kosten beschaffen und dem Vermieter zu Eigentum übertragen.

5. Rechte an der Mietsache / Einsatzort
5.1. Der Mieter darf die Mietsache weder weitervermieten noch Rechte aus dem Vertrag abtreten oder Rechte an der Mietsache einräumen.

5.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung o. ä. Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter dies unverzüglich anzuzeigen und dem Dritten gegenüber zu erklären, dass es sich um Mietsachen der ABG Arbeitsstellensicherung & Baustellensignaltechnik GmbH & Co. KG handelt.

5.3. Die Mietsache darf vom Mieter nur für die Baustelle eingesetzt werden, die im Mietvertrag vereinbart ist. Eine Verwendung auf einer anderen Baustelle des Mieters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. In diesem Falle ist der Vermieter berechtigt, den Mietpreis entsprechend dem wirtschaftlichen Vorteil für den Mieter zu erhöhen.

5.4. Verwendet der Mieter die Mietsache auf einer anderen als der vereinbarten Baustelle, ohne dass der Vermieter vorher zugestimmt hat, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und bis zur Rückgabe der Mietsache Nutzungsausfallentschädigung gem. Nr. 3.4 zu verlangen.



 

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